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RatgeberInformationen und Tipps zum Internetrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Impressum: Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMGJeder, der eine Internetseite betreibt und auf dieser Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbietet bzw. bereitstellt oder der eine Seite betreibt, die Texte enthält, die zur Meinungsbildung beitragen, muss grundsätzlich bestimmte Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (sogenannte Anbieterkennzeichnungspflicht).
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt, welches seit 01.03.2007 das
Teledienstegesetz ( Um nicht Gefahr zu laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder ein Bußgeld bis zu 50.000,-- € nach § 16
Abs. 2 Nr. 1 TMG (früher: § 12 TDG) auferlegt zu bekommen,
sollte der Betreiber einer Internetseite peinlich genau die
Pflichtangaben einhalten. Gleiches gilt
für den laut der Denic e.G. eingetragenen Inhaber der Internetseite. Letzterer haftet neben dem Betreiber der
Internetseite mit den gleichen Konsequenzen dafür, dass die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnungspflicht erfüllt sind (LG Berlin vom 17.09.2002, Az.: 103 O 102/02). I. Kennzeichnungspflichtige Internetseiten Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht gemäß § 5 Abs. 1 TMG für Diensteanbieter (1), die geschäftsmäßige (2), in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereit halten. (1) Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG (früher § 3 Nr. 1 TDG) jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. (2) Telemedien werden geschäftsmäßig angeboten, wenn die Telemedien aufgrund einer nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Tätigkeit erfolgen. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich. Nur bei rein privaten Gelegenheitsgeschäften ist ein geschäftsmäßiges Handeln nicht gegeben (vgl. Jan Weber, JurPC Web-Dokument 76/2002). (3) Resümierend kann konstatiert werden, dass der
Anwendungsbereich, auf welche sich die Anbieterkennzeichnungspflicht von
Internetseiten bezieht, sehr weitreichend ist. Um nicht Gefahr zu laufen, gegen die im TMG verankerte Anbieterkennzeichnungspflichten zu verstoßen, sollten diese immer rein vorsorglich
eingehalten werden. II. Informationspflichten nach § 5 TMG Die in § 5 TMG geregelten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der
Internetseite präsent sein. Die Bezeichnung muss ferner an gut wahrnehmbarer Stelle, in der Sprache der Webseite, jederzeit auffindbar und gut lesbar sein. Entsprechend müssen die Hinweise ohne spezielle Hilfsprogramme oder Einstellungen des Rechners (kein JavaScript-Popup) lesbar sein. Nach diesen Anforderungen liegt zum Beispiel keine leichte Erkennbarkeit vor, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird (so zumindest: OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03). Im Einzelnen: § 5 Nr. 1 TMG: Name und Anschrift des Anbieters: Von natürlichen Personen müssen Vor- und Zuname und die vollständige Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden. Nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs oder nur einer Email-Adresse. Personengesellschaften (z.B.:
§ 5 Nr. 2 TMG: Kommunikationsdaten: Ferner müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. § 5 Nr. 2 TMG stellt (entgegen dem früheren § 6 Nr. 2 TDG) klar, dass auch eine Email-Adresse (sog. "Adresse der elektronischen Post") angegeben werden muss. Zur Vorsicht sollte zudem die Telefonnummer (umstritten ist, ob dies unbedingt zur „unmittelbaren Erreichbarkeit“ notwendig ist verneinend: OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, Az.: 20 U 222/2003 bejahend: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az.: 6 U 109/03) angegeben werden. § 5 Nr. 3 TMG: Zulassungs-/Aufsichtsbehörde: Angaben zur zuständigen Aufsichts- und Zulassungsbehörde müssen gemacht werden, soweit die Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist. Dabei ist mindestens die Angabe der jeweiligen Postadresse erforderlich. § 5 Nr. 4 TMG: Register und Registernummer: Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins- oder Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind Name des Registers und Registernummer zu bezeichnen. § 5 Nr. 5 TMG: Reglementierte Berufe: Soweit ein Beruf ausgeübt wird, dessen Aufnahme oder Tätigkeit durch Rechtsvorschrift an das Bestehen eines Befähigungsnachweises gebunden ist (z.B.: Examen oder Diplom) bzw. die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig
gemacht wird (z.B.: Rechtsanwalt, Apotheker, Gesundheitshandwerke, Architekten), müssen Angaben über § 5 Nr. 6 TMG: Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteueridentifikationsnummer: Soweit ein Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG
(Umsatzsteuergesetz) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c Abgabenordnung § 5 Nr. 7 TMG: Abwicklung oder Liquidation: Weiterhin sind Aktiengesellschaften (
Teilweise identisch zu § 4
Anbieter von speziellen Telediensten im Internet haben zudem Informationspflichten nach handelsrechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften zum Fernabsatz, § 312b
Verletzungen der im TMG verankerten Informationspflichten durch Anbieter von Telediensten und Werbende, können nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG mit Bußgeldern bis 50.000,-- € geahndet oder von Mitbewerbern abgemahnt werden. Umso wichtiger ist es, diese zu vermeiden und die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Sollte es zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder eine Wettbewerbszentrale kommen, folgt daraus jedoch nicht regelmäßig, auch wenn auf den ersten Blick ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht vorliegt, eine Kostenfolge. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, die häufig dazu führt (z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation oder unlauteren Serienabmahnungen), dass die Kosten einer Abmahnung abgewehrt werden können. Beispielhaft kann bei Abmahnungen durch einen Mitbewerber, auf Grundlage eines (Wettbewerbs-)Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG, auf Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (312 O 512/00) eine Kostentragungspflicht mit der Begründung verneint werden, dass § 5 TMG keine wertbezogene Vorschrift darstellt. Danach und auch nach dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2001, Az.: 12 O 311/01) ist die Anbieterkennzeichnungspflicht wettbewerbsneutral, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen ist. Damit würde nur durch ein gezieltes, planmäßiges Handeln (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 4 U 79/2002) mit der Absicht, einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen – und nicht ein lediglicher Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht – ein sittenwidriges Handeln nach § 1 UWG darstellen (zu teilweise andere Auffassung gelangen: LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002, Az.: 103 O 102/02 LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002, Az.: 416 O 94/2002 LG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2003, Az.: 312 O 151/2002 LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002, Az.: 34 O 188/2002 und Beschluss vom 07.11.2003, Az.:34 O 172/2002). Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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