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Urteilezum Internetrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Beleidigung im InternetLandgericht Coburg, Urteil vom 20.11.02, Az. 21 O 595/02Tatbestand: Der Verfügungskläger verlangt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen. Der Verfügungsbeklagte ist Herausgeber des im Internet abrufbaren E Magazins, in dem unter anderem auch Fahrzeuge der verschiedensten Art zum Kauf und Verkauf angeboten und vermittelt werden. Der Verfügungskläger erwarb über eine solche Anzeige ein Wohnmobil ("E Wohnkabine"). Nach dem Erwerb dieses Fahrzeuges kam es zu einer Auseinandersetzung über den nach Meinung des Verfügungsklägers überhöht angegebenen Verkaufspreis von 4.500,- EUR, wobei der Verfügungskläger den Verdacht äußerte, dass sich jemand dabei eine "goldene Nase" habe verdienen wollen, denn er habe selbst nur 3.100,- EUR bezahlt, was auch der vom Veräußerer von Anfang an verlangte Betrag gewesen sei. Dieses vom Verfügungskläger verfasste Anschreiben veröffentlichte der Verfügungsbeklagte in dem E Magazin und verteidigte sich gegen den gegen ihn gerichteten Vorwurf, den Angebotspreis aus eigenem Interesse erhöht zu haben, indem er eine fiktive Geschichte darstellte, wie es seiner Meinung nach zu dieser Diskrepanz wohl gekommen sein könnte. In dieser von ihm erfundenen Geschichte, in dem der Verfügungskläger und der Verkäufer der E Wohnkabine als handelnde Personen auftreten, finden sich Begriffe wie „dämlich, bescheuert, terroristische Schläfer" und ferner eine Abbildung zweier Personen, mit einer im Vergleich zum Schädelvolumen minimalen Gehirnmasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Textes und der Abbildung wird auf die Anlage zu Blatt 1 der Akten verwiesen. Der Verfügungskläger sieht in der Darstellung des Verfügungsbeklagten eine Herabsetzung seiner Person und einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er hat deshalb am 06.08.2002 durch das LG Coburg eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Verfügungsbeklagte verboten wurde, zu behaupten, der (Verfügungskläger) sei dämlich, wäre bescheuert und ein terroristischer Schläfer. Ferner wurde dem Verfügungsbeklagten untersagt, den Verfügungskläger in verunglimpfender Weise mit einem kleinen Hirn abzubilden und ein fiktives Gespräch zwischen ihm und einem Dritten zu veröffentlichen. Nachdem der Verfügungsbeklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Verfügungskläger nun die einstweilige Verfügung des LG Coburg vom 06.08.2002 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 06.08.2002 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im wesentlichen an: Der Verfügungskläger sei in dem veröffentlichten Beitrag nicht als solcher erkennbar. Ein unbefangener Leser wisse nicht, um welche Person es in dem Beitrag gehe. Im übrigen seien die dort enthaltenen Äußerungen durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und, da es sich eindeutig um eine Satire handele, durch das Grundrecht der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt. Darüber hinaus seien in den betreffenden Passagen groteske Übertreibungen und Verzerrungen enthalten, die als solche erkennbar seien und nicht verboten werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung des LG Coburg vom 06.08.2002 ist gemäß §§ 936/925 Abs. 2 ZPO in den wesentlichen Punkten zu bestätigen und nur insoweit aufzuheben, als dem Verfügungsbeklagten verboten wurde, zu behaupten, der Verfügungskläger wäre ein terroristischer Schläfer bzw. untersagt wurde, ein fiktives Gespräch zwischen einem Dritten und dem Verfügungskläger zu veröffentlichen. 1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 821 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Der Verfügungsbeklagte hat den Verfügungskläger in dem im E Magazin veröffentlichten Artikel als dämlich und als bescheuert bezeichnet. Dies stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, der den Verfügungskläger in seinem öffentlichen Ansehen und in seiner Ehre verletzt. Entgegen der Annahme des Verfügungsbeklagten weist der Artikel eindeutig auf die Person des Verfügungsklägers hin. Der Verfügungsbeklagte nimmt ausdrücklich Bezug auf die am Kauf beteiligten Personen bzw. auf das Kaufobjekt "E Wohnkabine", das im Magazin zum Verkauf angeboten worden ist. Wenn der Verfügungsbeklagte in dem genannten Artikel davon spricht, dass zwei Leser des E Magazins (derart) bescheuert sind bzw. (so) dämlich sind, dann steht fest, wer damit gemeint ist. Dabei ist bei einer Beleidigung gemäß § 185 StGB, wie sie hier vorliegt, allein entscheidend, ob sie der Beleidigte (Verfügungskläger) als auf seine Person gerichtet erkennt. Erforderlich ist dagegen nicht, daß ein Dritter unbefangener Leser die Person des Beleidigten identifiziert. Soweit der Verfügungsbeklagte die am Kaufgeschäft beteiligten Personen mit einem übergroßen Kopf und einem unterdimensionierten Hirn dargestellt hat, gilt das Gleiche. Der Verfügungskläger wird in dieser bildhaften Darstellung als dumm und dämlich hingestellt, was seine Ursache in einer anormal minimierten Gehirnmasse hat.' Der Artikel ist jedenfalls in der Passage, in der die Ausdrücke dämlich und bescheuert gebraucht worden sind, nicht als Karikatur und satirische Übertreibung anzusehen. Er enthält vielmehr grobe verbale Entgleisungen, die allein schon ihrer äußeren Form nach nicht gemäß s 193 StGB durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind. Die Verteidigung des Verfügungsbeklagten gegen den ihn gerichteten Vorwurf, er oder seine Mitarbeiter hätten den Verkaufspreis aus eigensüchtigen Interessen unrichtig angegeben, wäre auch ohne ein Abgleiten in die Vulgärsprache ohne weiteres möglich gewesen. Die Ausführungen und die bildhafte Darstellung ist auch nicht durch das Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG gedeckt. Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch § 185 StGB zu zählen ist. Was die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG anlangt, so überwiegt im vorliegenden Fall jedenfalls der Ehrenschutz, der dem Verfügungskläger grundrechtlich zu gewähren ist, dem Recht auf freie künstlerische Darstellung in einem Maße, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG hinter dem Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit zurücktreten muss. Auf die Frage, ob und in welchen Grenzen dem vom Verfügungsbeklagten verfassten, in kindlich anmutenden Dialogen aufgebauten Artikel überhaupt der Anspruch auf Kunstfreiheit zugestanden werden kann, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 2. Die einstweilige Verfügung ist jedoch aufzuheben, soweit das Verbot ausgesprochen worden ist, den Verfügungskläger als terroristischen Schläfer zu bezeichnen und ein fiktives Gespräch zwischen ihm und einem Dritten zu veröffentlichen. Bei der Bezeichnung „terroristische Schläfer" handelt es sich dem Inhalt nach um eine dem Leser erkennbare nicht ernst gemeinte Überzeichnung. Der Verfügungsbeklagte hat innerhalb des von ihm frei erfundenen Gesprächs eine bewusst ins groteske abgleitende Vermutung dahin geäußert, daß der Verfügungsbeklagte zu dieser Gruppe gehören könnte. Ersichtlich war diese Bemerkung jedoch nicht ernst gemeint sondern in eine skurile Übertreibung gekleidet. Eine die Persönlichkeit des Verfügungsklägers verletzende Äußerung kann darin also nicht gesehen werden. Das Verbot ein fiktives Gespräch frei zu erfinden, in dem der Verfügungskläger der eine Gesprächspartner ist, ist zu weitgehend. Die Rechtsposition des Verfügungsklägers wäre nur dann betroffen, wenn in einem solchen Gespräch auch Inhalt verbreitet werden, die in die Persönlichkeitssphäre eingreifen. Davon kann aber nicht die Rede sein, solange in dem frei erfundenen Dialog keine solche konkrete Verletzungshandlung dargetan ist. Die bloße Einbindung des Verfügungsklägers in ein fiktives Gespräch allein, reicht dazu aber nicht aus. Infolgedessen ist insoweit die einstweilige Verfügung des LG Coburg vom 06.08.2002 abzuändern. 3 Soweit die einstweilige Verfügung vom 06.08.2002 zu bestätigen ist, liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Der Verfügungsbeklagte sieht in dem von ihm verfassten Artikel vom 29.07.2002 keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers Es ist deshalb die Wiederholungsgefahr gegeben, so dass zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO geboten ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 11, 711 ZPO. |
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