|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Internetrecht - Haftet Internetprovider für Inhalte?
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2003, Az. VI ZR 335/02
Tatbestand:
Die Beklagte ist ein Internetprovider, der u.a. K. und G.
unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace
zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger verlangt von ihr Ersatz
immateriellen Schadens in Höhe von 9.500 DM. Er behauptet, auf
den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis zum 28.
Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische
Beschimpfungen in Volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und
Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er
die Beklagte durch Telefonate, E-Mails und Faxnachrichten
mehrfach hingewiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten
verneint, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die
Beklagte eine positive Kenntnis von dem vom Kläger behaupteten
Inhalt der beanstandeten Internetseiten besessen habe. Eine
Haftung des Dienstanbieters für fremde Internet-Inhalte komme
gemäß § 5 Abs. 2 TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von
Telediensten - Teledienstgesetz) jedoch nur bei positiver
Kenntnis des Inhalts in Betracht. Es sei Sache desjenigen, der
Ansprüche gegen einen Dienstanbieter für das Bereithalten
fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen, dass
dieser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.
I.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im
Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine
Haftung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass zugleich die
Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitraum geltenden § 5 Abs.
2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) gegeben
sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht
verneint.
1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde
Inhalte, die er zur Nutzung bereithielt, nur dann
verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hatte und
es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu
verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei
nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des
einzelnen konkreten Inhalts an, so daß ein "Kennen müssen" nicht
genügt. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. Ein solches
Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorschrift als
auch ihrem Sinn und Zweck, den Dienstanbietern die notwendige
Rechtssicherheit zu geben (vgl. etwa Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn
NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Gola/Müthlein,
TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe, Die Haftung für fremde
Online-Inhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des
Internet-Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie
Begründung zu § 5 TDG, BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr.
14e der Bundesregierung BT-Drucks. 13/8153 S. 9).
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung
des Berufungsgerichts zutreffend, dass der Kläger als
Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die hiernach
erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der
Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine
deliktische Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle
Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die
Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der
Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember
2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998
- VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem
Grundsatz hat die Bestimmung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts
geändert.
a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit
der Frage der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht
ausdrücklich befasst. Nach wohl überwiegender Meinung in der
Literatur obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und
Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann, Die
Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175
ff.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S.
202 f.; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S.
181; Pichler, MMR 1998, 79, 87; Gola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000,
§ 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe, aaO, S. 76 ff.). Dies
wird damit begründet, dass die Voraussetzungen der
Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis
Anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale seien, die der
Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen habe. Eine Umkehr der
Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten
Wortlaut nicht.
Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F.
handele es sich um eine Haftungsprivilegierung für den
Dienstanbieter. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zum
allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter darlegen
und beweisen, dass er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift
hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921,
925; Schneider, GRUR 2000, 969, 973).
bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die
Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F.
als Anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde
Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen
mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast den
Anspruchsteller trifft.
aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, dass die
Vorschrift nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die
Haftung des Dienstanbieters ist. So heißt es in den Motiven des
Gesetzgebers, wenn die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit
für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die Rechtsfolgen
nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S.
20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der
Bundesregierung unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon
aus, dass die Regelungen zur Verantwortlichkeit der straf- und
zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien. Ergebe sich danach
im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in einem
zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung
vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7385 S. 51). Wegen dieser
Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F. im Schrifttum eine Art
"Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen
sei, dass die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müssten,
bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den
Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets erfolge (vgl.
Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2984;
Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO, S. 66
ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des
Internet-Providers, insbesondere für die Weiterverbreitung
rechtswidriger Äußerungen durch dritte Personen im Internet,
2000, S. 209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum
Internetrecht, 2000, S. 207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO,
S. 215; Haedicke, CR 1999, 309, 313). Dies entspricht der
eingangs dargelegten rechtlichen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2
TDG a.F. genannten Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit
des Dienstanbieters als zusätzliche Anspruchsbegründende
Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die
Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.
bb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der
Regelung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der
Verantwortlichkeit des Dienstanbieters der Tatsache Rechnung,
dass es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von
Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen
Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle
fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem
Dienstanbieter dadurch, dass für die Verantwortlichkeit seine
Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt wird, die erforderliche
Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/7385, S. 20). Dieses
Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die
Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts
auferlegt.
3. Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des
Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder
Beweiserleichterungen zu Lasten des Diensteanbieters zu stärken.
Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Einzelfall den
"Urheber", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in
Anspruch nehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter
"Kenntnis geben" und dies entsprechend den allgemeinen
zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne dass sich für
diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen ergeben,
bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muss (vgl.
etwa § 407 BGB, § 814 BGB oder § 819 BGB). Zwar ist die
tatsächliche Kenntnis des Host-Providers vom fremden Inhalt dem
Beweis nicht unmittelbar zugänglich, sondern kann nur aus den
Umständen geschlossen werden. Dies ist in solchen Fällen jedoch
nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tatsache
regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis
geführt werden kann.
Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch
unmöglich nachzuweisen, dass er den Internet-Provider konkret
auf einen von ihm bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt
in seinem Internetangebot hingewiesen hat. Wenn er ein konkretes
Angebot auf den Servern des Providers benennt und beschreibt,
indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und
Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server
mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck
beifügt, wird der Beweis dieses Hinweises in aller Regel als
Beweis für die Kenntnis des Providers ausreichen, wenn dieser
hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Aufwand
auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit
im Internet: unter besonderer Berücksichtigung des
Teledienstgesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrags, 1999,
S. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe, aaO, S. 73; Spindler,
MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im
Internet, 2002, S. 108 f.).
4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht bei der in erster Linie dem Tatrichter
vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger
habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden
Beweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, dass
der Kläger vorgetragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im
einzelnen genannten Tagen aufgefordert, ihre Internetseiten für
die Verbreitung der von ihm behaupteten Inhalte zu sperren. Der
Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substantiiert
und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt
seine Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich
gewesen, um seiner Darlegungslast zu genügen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen
zur Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ
132, 30, 37; 135, 202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 -
IX ZR 145/98 - NJW 1999, 284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V
ZR 349/99 - NJW 2001, 359, 360).
5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht
durchgreifend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird
gemäß § 564 ZPO abgesehen.
6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
|