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Überwachungspflicht der Familienangehörigen
durch Internetanschlussinhaber
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007,
Az. 11 W 58/07
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) hat den
Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) als Störer wegen
einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat behauptet, am 18.09.2006 ab 11:50:25 Uhr seien
unter der IP-Adresse insgesamt 290 Audiodateien im mp3-Format
illegal im Internet verfügbar gemacht worden. Unter den 290
Audiodateien hätten sich auch die Musikaufnahmen „…", „…" und
„…" der Künstlergruppe A befunden. An diesen Musiktiteln habe
sie aufgrund eines am 13.10. 2003 geschlossenen exklusiven
Vertrages mit der Künstlergruppe A die ausschließlichen
Verwertungsrechte der ausübenden Künstler erworben. Zudem habe
sie Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller.
Zum Zeitpunkt des Downloads sei die genannte IP-Adresse dem
Computer des Beklagten zugeteilt gewesen. Dies ergebe sich aus
Auskünften der B AG sowie des Provider C AG gegenüber der
Staatsanwaltschaft Aurich in einem Strafverfahren gegen den
Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung (Bl. 22 - 24 d. A.).
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch eine im
Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung vom 11.04.2007
dem Beklagten untersagt, die oben genannten Musikaufnahmen der
Künstlergruppe A auf einem Computer zum Abruf durch andere
Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dagegen hat der
Beklagte Widerspruch erhoben.
Der Beklagte hat u. a. behauptet, weder er noch seine im
Haushalt lebenden Familienangehörigen hätten am 18.9.2006 einen
der drei Songs der Gruppe A heruntergeladen oder anderen
Benutzern zugänglich gemacht. Er selbst sei bei der Feuerwehr in
O1 beschäftigt und habe zu der fraglichen Zeit seinen Dienst
verrichtet. Auch seine Ehefrau sei berufstätig und am 18.09.2006
im Dienst gewesen. Seine volljährige Tochter sei gleichfalls
berufstätig und habe an diesem Tag gearbeitet. Die minderjährige
Tochter sei noch schulpflichtig und zu dieser Zeit in der Schule
gewesen. Eine Nutzung des Computers durch diese drei Personen
scheide auch deshalb aus, weil er seinen Internetzugang durch
ein eigenes Passwort geschützt habe, das den übrigen Personen in
seinem Haushalt nicht bekannt sei. Ferner hat er sich darauf
berufen, seine minderjährige Tochter und seine volljährige
Tochter stets eindringlich darauf hingewiesen zu haben, keine
widerrechtlichen Nutzungen in Form von Urheberrechtsverletzungen
oder ähnlichen Verstößen im Internet vorzunehmen.
Wegen der Verdachts einer gleich liegenden
Urheberrechtsverletzung wurde gegen den Beklagten ein weiteres
Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Aurich geführt, das
zum Gegenstand hatte, dass am 20.10.2006 mit der IP-Nummer …
insgesamt 547 Audiodateien rechtswidrig über das Internet
öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Auch in dieser
Strafsache erteilten die B AG und der Internetprovider C AG der
Staatsanwaltschaft die Auskunft, dass die IP-Nummer dem
Beklagten zugeordnet gewesen sei. Bei einer Vernehmung in der
vorgenannten Strafsache gab der Beklagte an, er habe vier Kinder
im Alter von 17 bis 31 Jahren. Jedes seiner Kinder habe noch
Zugang zum Elternhaus. Im Haushalt wohnten nur noch die
14jährige Tochter und der 27jährige Sohn. Zum Computer der
Beklagten habe jeder Zugang.
In der Widerspruchsverhandlung hat der Beklagte ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch den angefochtenen
Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Eilverfahrens der
Klägerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin
habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Musikaufnahmen „…" und
„…" zum Download zur Verfügung gestanden hätten und dass die
fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der rechtsverletzenden
Handlung dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen
sei. Gegen den am 03.09.2007 zugestellten Beschluss hat die
Klägerin am 10.9.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat
im Ergebnis zu Recht die Kosten des Eilverfahrens der Klägerin
auferlegt.
Nachdem die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Dies führt hier
dazu, dass die Kosten der Klägerin aufzuerlegen sind. Es fehlt
an einem Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG.
Die Klägerin ist allerdings aktivlegitimiert. Sie hat durch
eidesstattliche Versicherung ihres Justitiars, Herrn D,
glaubhaft gemacht, dass sie Tonträgerhersteller der im
Verfügungsantrag genannten Musiktitel ist. Aufgrund dessen ist
ihr gemäß § 85 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht
vorbehalten, die Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die IP-Adresse …
am 18.09.2006 um 11:50 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten
zugeordnet war. Mit seiner gegenteiligen Entscheidung hat das
Landgericht die Beweislage nicht ausgeschöpft. Es trifft zwar
zu, dass die Mitteilungen der B AG und der C AG gegenüber der
Staatsanwaltschaft Aurich nur in Kopie vorgelegt worden sind.
Zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO können jedoch auch
schriftliche Erklärungen von Zeugen, unbeglaubigte Kopien oder
Urkundenabschriften verwertet werden (Zöller/Geimer/Greger, ZPO,
26. Auflage, § 294 Rdn. 5). Abgesehen davon ist auch als
unstreitige Indiztatsache heranzuziehen, dass Mitarbeiter der
beiden Unternehmen gegenüber der Staatsanwaltschaft die von der
Klägerin vorgetragenen Auskünfte erteilt haben. Es ist nicht
ersichtlich, dass diese Mitarbeiter andere Erkenntnisse hatten,
als sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben haben (vgl.
LG Hamburg CR 2006, 780. 781). Der Glaubhaftmachung durch die
Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass es gemäß dem Vortrag
des Beklagten möglich ist, sich innerhalb weniger Stunden eine
andere IP-Adresse zuzulegen. Denn die Klägerin hat in gleicher
Weise glaubhaft gemacht, dass am 20.10.2006 ein gleichartiger
Urheberrechtsverstoß unter einer IP-Adresse begangen wurde, die
wiederum dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war. Angesichts
dessen ist es auszuschließen, dass der Beklagte zweimal
innerhalb kurzer Zeit das Opfer einer derartigen Manipulation
geworden sein soll.
Die Klägerin hat jedoch die Passivlegitimation des Beklagten
nicht glaubhaft machen können.
Dass der Beklagte das in Rede stehende Filesharing am 18.09.2006
eigenhändig begangen habe, lässt sich nicht mit genügender
Sicherheit feststellen. Der Beklagte behauptet, zur Tatzeit
seinen Dienst als Feuerwehrmann ausgeübt zu haben. Diese
Einlassung ist nicht nur naheliegend, sondern von der Klägerin
auch in keiner Weise widerlegt. Dem Verletzten obliegt jedoch
die Glaubhaftmachung dafür, dass der in Anspruch Genommene die
Tat auch begangen hat.
Die Klägerin hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass der
Beklagte in sonstiger Weise als Störer für die
Urheberrechtsverletzung haftet. Zwar kann als Störer für eine
Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann vom
Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er dem Täter
seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung
gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der
selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, voraus,
dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Andernfalls würde die
Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt,
die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen
haben. (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I; WRP 2007,
964, 968 – Internet-Versteigerung II).
Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit
dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines
Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die
Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen,
sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine
Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die
Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder
gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der
Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der
Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.
Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht,
solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser
Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine
Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Ehemann seiner
Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für
Rechtsverletzungen hat, seinen Account für den Handel auf einer
Verkaufsplattform überlassen kann, ohne die Ehefrau ständig
überwachen zu müssen (Urteil vom 16.05.2006 – 11 U 45/05, Seite
10 des Urteilsumdrucks, nicht rechtskräftig). Das gleiche gilt
für die Zurverfügungstellung des Internetanschlusses und ebenso
wie gegenüber dem Ehegatten im Verhältnis des Anschlussinhabers
zu seinen Kindern. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im
Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich
berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb
einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge
Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu
überwachen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender
Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg, CR
2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132). Im Übrigen trifft den
Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in
Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe
der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen
Anschluss begangen hat. Der Beklagte ist dieser Darlegungslast
jedoch nachgekommen. Er hatte angegeben, dass ihm nicht bekannt
sei, dass eines seiner Familienmitglieder den behaupteten
Verstoß begangen habe. Der Beklagte hat ferner bezüglich der in
seiner Familien lebenden Angehörigen begründet, weshalb diese
nach seiner Kenntnis den Rechtsverstoß nicht begangen haben
können. Seine Darlegung erscheint erschöpfend; sie ist
keineswegs fernliegend, zumal er andererseits eingeräumt hat,
dass seine Ehefrau und seine Kinder mit eigenen Passwörtern
Zugang zum Internet haben.
Nach dem oben Ausgeführten kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, sondern liegt es vielmehr nahe, dass sich eines der
Familienmitglieder des Beklagten an dem streitgegenständlichen
urheberrechtswidrigen Filesharing beteiligt hat. Da die Klägerin
jedoch keine derartigen oder ähnlichen Rechtsverstöße vortragen
kann, die vor dem 18.09.2006 mit Hilfe des Computers des
Beklagten begangen wurden, traf den Beklagten bezüglich keines
seiner Familienmitglieder eine Überwachungspflicht. Es gibt auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine außerhalb der Familie
stehende Person den Internetzugang des Beklagten zu der
Rechtsverletzung benutzt hat, denen gegenüber der Beklagte von
vornherein misstrauisch hätte sein müssen (siehe dazu LG
Mannheim, MMR 2007, 537). Auch die Benutzung eines ungeschützten
W-LAN durch Dritte steht vorliegend nicht in Rede (dazu etwa LG
Hamburg, MMR 2006, 763; LG Mannheim, MMR 2007, 537).
Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem
Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen
werden, traf den Beklagten gegenüber seinen volljährigen
Familienangehörigen nicht. Der Beklagte kann, sofern nicht
besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon
ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie
derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen (LG Mannheim,
MMR 2007, 267, 268). Soweit eine Belehrungspflicht gegenüber
seiner minderjährigen Tochter bestanden hat, ist der Beklagte
dieser Pflicht nachgekommen. Er hat unbestritten vorgetragen,
dass er diese stets eindringlich darauf hingewiesen habe, keine
Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet
vorzunehmen.
Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat die Klägerin die
Kosten zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in entsprechender
Anwendung der §§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO
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