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Haftung für Äußerung in einem Internetforum
Oberlandgericht Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, Az. 2 U
862/06
Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung
vom 22.06.2007 (GA 234) darauf hingewiesen, dass die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die
Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom
22.06. 2007 Bezug.
Die Verfügungsklägerin hat gemäß Schriftsatz vom 10.07.2007 (GA
240) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs.
2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu
einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung vom 22.06.2007
ausgeführt:
I.
Die Verfügungsklägerin macht gegenüber den Verfügungsbeklagten,
Betreiberin eines Internetforums, Unterlassungsansprüche
aufgrund beleidigender und verleumderischer Äußerungen geltend.
Die Verfügungsbeklagten betreiben als Gesellschafter der Firma
P.-Multiplayer GbR eine Internetpräsenz unter
www.p-multiplayer.de.
In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde am
29.06.2005 unter dem Synonym „Icebird" der Beitrag eines Autors
veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L.
Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar
nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der
Verfügungsklägerin unterwegs.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die Verfügungsbeklagte zu
verpflichten, den nachfolgend aufgeführten Beitrag in dem
Internetforum der Internetpräsenz www.p...-multiplayer.de
unverzüglich zu löschen/löschen zu lassen oder eine
entsprechende Sperrung zu veranlassen und für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft
anzuordnen.
Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, in dem in das Forum der
Gesellschaft am 29.06.2005 eingestellten Beitrag würden entgegen
der Auffassung der Verfügungsklägerin keine deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht verletzende Behauptungen verleumderischen
oder beleidigenden Inhaltes aufgestellt. Vielmehr werde dort
lediglich ein „Erfahrungsbericht" des unter dem Synonym Icebird
auftretenden Nutzers dargestellt, verbunden mit aus der Sicht
des dortigen Verfassers geeignet erscheinenden
Verhaltensvorschlägen in ähnlicher Situation. Die Überschrift
„Achtung Betrüger unterwegs!, „L..... GmbH", der Hinweis „die
LRS gibt es gar nicht" und der Satz „die Betrüger vom L...."
seien im Kontext des Beitrages zu verstehen und stellten
insbesondere unter Berücksichtigung bereits in der Tagespresse
erschienener Artikel keine unwahren, verleumderischen oder
ehrverletzende Tatsachenbehauptungen dar.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Verfügungsklägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten
Berufung.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer
Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungsklägerin
steht gegenüber der Verfügungsbeklagten kein
Unterlassungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch aus §§ 823 Abs.
1, Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB, 1004 BGB analog in Verbindung mit
§ 11 TDG zu. Die Verfügungsklägerin hat weder einen
Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht
(§ 940 ZPO).
Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums
ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen,
weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der
Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den
Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so
muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH
Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR
2006, 581).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beitrag des
Autors keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Es handelt
sich bei dem Beitrag um die Schilderung von Erfahrungen, die der
Verfasser des Beitrages über einen Kontakt mit für die
Verfügungsklägerin tätigen Werbefirmen gemacht und dort
wiedergegeben hat. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass
die Formulierung, die LRS gebe es nicht, im Gesamtzusammenhang
gesehen werden muss. Der Verfasser hat erkennbar nicht zum
Ausdruck bringen wollen, dass es die Verfügungsklägerin nicht
gibt, sondern er hat vielmehr herausstellen wollen, dass die
Verfügungsklägerin mit der Deutschen Rettungsflugwart nicht
zusammenarbeitet und etwaige Unterstützung durch diese
erhält.
Bei den Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs!, L....
GmbH" sowie die „Betrüger vom L......" handelt es sich nicht um
Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen,
die Werturteile darstellen. Der Verfasser will erkennbar nicht
zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L.... GmbH
bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern der
Verfasser will Warnungen und Ratschläge für den Fall einer
Kontaktaufnahme durch Werber der L.... GmbH erteilen.
Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, §
823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige
Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann,
wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden
Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter
Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert
sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Bei der Abwägung ist dabei
unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im
öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW
1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten
aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung
muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und
polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr
einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht
(BVerfG NJW 1991, 95, 96). Dementsprechend sind Werturteile von
dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die
Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal
beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung
erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich,
unzulässig ist aber eine „Schmähkritik", d.h. Werturteile, die
in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder
gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine
überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich
genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird
vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht
mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits
auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen
Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303,
3304; BGH NJW-RR 1995, 301; NJW 2000, 1036, 1038; NJW 2005, 279,
283).
Bei den Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs! L.... GmbH"
sowie die „Betrüger vom LRS" handelt es sich im Kontext des
Gesamtbeitrages noch um subjektive Meinungsäußerungen, die sich
im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit
bewegen. Sie überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger
Schmähkritik.
Der wahrscheinlich junge Verfasser, der sich berühmt, das
Ego-Shooter-Spiel „Doom 3" zu spielen, stand bei Abfassung des
Beitrages wohl noch unter dem Eindruck eines kürzlich erlebten
Anwerbegesprächs durch die Werber der L... GmbH („...sowas ist
mir noch nie passiert, vorgestern klingelte ein Herr..."). Der
Hinweis, dass selbst die Zeugen Jehovas nicht durchkamen, weil
er Satan sei und Doom 3 spiele, deutet auf eine emotionale
Erregung des Verfassers hin. Dieser wollte mit seinem Beitrag im
Internetforum letztlich nur zum Ausdruck bringen, dass die
Verfügungsklägerin nicht mit der Deutschen Rettungsflugwart e.V.
(DRF) zusammen arbeitet. Er stellt richtig, dass die
Verfügungsklägerin mit der DRF nichts zu tun hat. Der Begriff
„Betrüger" ist hier nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint,
sondern der Verfasser des Beitrags fühlt sich betrogen, weil der
Werber der Verfügungsklägerin ihm gegenüber falsche Angaben
gemacht und falsche Auskünfte gegeben hat. Er warnt davor, dass
die Werber der Verfügungsklägerin den Adressaten zu einer
Mitgliedschaft bewegen wollen. Die Warnfunktion vor den Methoden
der Klägerin bei der Anwerbung ihrer Mitglieder steht deutlich
im Vordergrund. Es geht dem Verfasser in erster Linie um die
Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche
Herabsetzung der Verfügungsklägerin.
Die Verfügungsklägerin hat darüber hinaus auch einen
Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie hat zwar als Anlage
K 09 (GA 90) eine Eidesstattliche Versicherung der
Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin vorgelegt, diese ist
zwar unterschrieben, aber ohne Datum. Aus der Eidesstattlichen
Versicherung selbst lässt sich eine Wiederholungsgefahr nicht
entnehmen. Die Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit
begründen, dass die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung nicht
reagiert habe. Das Landgericht verweist zudem darauf, dass hier
nicht Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbs im
Vordergrund stehen. Es handelt sich hier vielmehr um einen
individuellen Beitrag eines Verfassers in einem Internetforum."
Die Ausführungen der Berufung in dem der Hinweisverfügung
widersprechenden Schriftsatz vom 10.07.2007 geben dem Senat zu
einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei den
Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs! L... GmbH" sowie die
Betrüger vom L..." im Kontext des Gesamtbeitrages um subjektive
Meinungsäußerungen handelt, die sich noch im Rahmen zulässiger
Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen. Diese Äußerungen
überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.
Der Senat hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei dem
Verfasser des Beitrags um einen jungen Verfasser handelt,
sondern dies nur als wahrscheinlich angenommen, da dieser sich
berühmt, das Ego-Shooter-Spiel „Doom 3" zu spielen.
Selbstverständlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch
ältere Personen dieses Computerspiel verwenden.
Der Senat sieht eine Wiederholungsgefahr als nicht gegeben an.
Ein Verfügungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Rechtssache nicht
von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtssache dient auch nicht
der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sowohl
das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof
haben sich zum Umfang der Meinungsfreiheit und zur Abgrenzung
einer noch zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit in Abgrenzung
zur unzulässigen Schmähkritik geäußert. Es handelt sich hier um
eine - unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - tatrichterliche
Entscheidung des Einzelfalls.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,-- €
festgesetzt.
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