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RatgeberWissenswertes aus dem Bereich Internetrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Werbe-Email: 3.000,-- € Schadenersatz für SpamEiner unserer Mandanten erhielt, wie Millionen andere, regelmäßig unerwünschte Werbung auf seinen privaten E-Mail-Account. Eine Fügung des Schicksals wollte es wohl, dass er diesmal nicht, wie zuvor, auf löschen „klickte“, sondern sich entschied, gegen den Spammer, ein Bekleidungsunternehmen vorzugehen. Anmerkung: Werbung mittels einer Email
ist an einen Privatmann nur zulässig, wenn der zuvor
ausdrücklich sein Einverständnis zum Erhalt erteilt hat
oder mit dem Unternehmen in einem geschäftlichen Kontakt steht,
so dass ein Einverständnis aktuelle Angebote zu erhalten,
mutmaßlich angenommen werden kann. Dabei muss das
Einverständnis ausdrücklich erklärt werden (also nicht
irgendwo im Kleingedruckten/ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
stehen). Der Adressat muss aktiv (double-opt-Verfahren) der Zusendung
einer Email mit Werbung zustimmen. Im geschäftlichen Verkehr ist
die Zusendung einer Werbe-Email dann gestattet, wenn beim Empfänger
ein ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis
zum Erhalt besteht. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn
die Zusendung der Information im Interesse des Empfängers liegt
(dieses muss der Absender im Zweifel beweisen) und eine Zusendung der
Informationen auf anderem Wege (z.B. per Brief) aus zeitlichen
Gründen nicht sinnvoll ist. (näher dazu: Der Mandant (nennen wir ihn im Folgenden, entsprechend seiner beruflichen Situation „Student“), nahm Kontakt zu uns auf und schilderte, dass er mit dem Spammer in keinem geschäftlichen Kontakt stand (zumindest seiner Erinnerung nach) und auch kein Einverständnis zur Übermittlung einer Email erteilt hatte. Anmerkung: Der Spammer konnte in diesem Fall problemlos ermittelt werden, da der Inhalt der Email in konkreter Werbung für Produkte eines deutschen Unternehmens bestand. Soweit für „Potenzmittel“ über außereuropäische oder russische Server geworben wird, ist den Spammern in der Regel nicht beizukommen. Daraufhin versandten wir im Namen des „Studenten“ ein Abmahnschreiben an den Spammer und forderten diesen, zur Vorbeugung von weiteren Rechtsverletzungen durch unverlangte Email-Werbung auf, eine Erklärung dergestalt abzugeben, es bei Auslobung einer Strafzahlung von 3.000,-- € für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung zu unterlassen (sog. Strafbewährte Unterlassungserklärung), weitere Email-Sendungen an den „Studenten“ zu senden. Anmerkung: Der Vorsicht halber, um sich nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen zu haben, weisen wir jeweils darauf hin, dass „nach Kenntnis des Mandanten keine Geschäftsbeziehung besteht, die die Übersendung der Email rechtfertigen könnte und auch keine Zustimmung in die Übersendung einer Email bekannt sei. Für den Fall, dass diese Annahmen nicht richtig wären, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten“. Gleichzeitig wird dem vermeintlichen Spammer angedroht, dass bei Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs droht. Angesicht der Drohung eines gerichtlichen Verfahrens gab der Spammer im vorliegenden Fall die geforderte Erklärung ab und zahlte die im Anschluss versandte Anwaltsrechnung. Anmerkung: Dass der Spammer verpflichtet ist, die Gebühren des eingeschalteten Rechtsanwalts zu zahlen, ergibt sich aus den Gerichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Eigentlich wäre der Fall damit abgeschlossen. Jedoch versandte der Spammer einige Monate später erneut eine Werbe-Email an den „Studenten“. Anmerkung: Was vorliegend wie eine Verkettung unglücklicher Umstände (für den Spammer) aussieht, ist uns in der täglicher Rechtspraxis bereits häufiger begegnet. Wir haben bereits mehrere Fälle vertreten, in denen trotz Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung erneut Emails versandt wurden. Augenscheinlich haben die Versender von Werbe-Emails (durch unkontrollierten Zukauf von Email-Adressen oder Probleme bei der Datenbankpflege oder einfach nur „verpeilte“ Mitarbeiter) große Probleme dafür Sorge zu tragen, dass Email-Adressen endgültig aus ihren Datenbanken gelöscht werden. Erneut wandte sich der Student an uns. Natürlich machten wir für ihn die „versprochene“ Strafe von 3.000,-- € geltend, die der Spammer widerspruchslos zahlte. Anmerkung: Die Sach- und Rechtslage war eindeutig. Eine Zahlung für den Spammer im vorliegenden Fall deshalb de facto nicht zu vermeiden. Gerne wieder, möchte man da sagen ...
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |