BeratungRechtsberatung

Internetrecht

Informationen und Tipps zum Internetrecht

Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

Haftung für Links auf fremde Inhalte

Von der grundsätzlichen Frage, wer für rechtswidrige Inhalte von Internetseiten haftet, soll hier die Teilfrage betrachtet werden, inwiefern für von der Internetseite extern verlinkte Inhalte eine Haftung übernommen werden muss.

Da der Gesetzgeber keine ausdrücklichen Regelung vorgenommen hat, sondern die Rechtsfindung aus den Bereichen des Wirtschafts-, Zivil-, Straf- und Urheberrechts entnommen werden muss, ist zur Beantwortung der Frage zunächst zu differenzieren welche Arten von Links gesetzt werden können.

Arten von Links

Es kann zwischen folgenden Arten von Links unterschieden werden:

  • Surface Links (Oberflächenverknüpfungen): verweisen auf die Eingangsseite einer Internetpräsenz;
  • Deep Links (tiefe Verknüpfungen): verweisen auf eine Unterseite einer Internetpräsenz;
  • Hotlinks: betten externe Inhalte in eine Webseite ein ohne dass die externe Herkunft dieser Elemente für den Benutzer ersichtlich wird;
  • Frames/ Inlineframes: integrieren komplette Internetseiten auf eine Webseite.


Zulässigkeit von Links

Fraglich ist, welche dieser Linkarten grundsätzlich rechtlich zulässig sind.


Surface Links und Deep Links

Fraglich ist, ob Surface Links und Deep Links gegen das Urheberrecht oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Urheberrechtlich sind die verschiedenen Arten der Verwertungsrechte des Urhebers zu unterscheiden:

- das Vervielfältigungsrecht, als Recht Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen urhG(§ 16 UrhG), wird nach Deutschem Recht (im Gegensatz zum Anglo-Amerikanischen Recht, nach dem Deep Links unzulässig sein können) grundsätzlich nicht durch das Setzen eines Links tangiert.

- das Verbreitungsrecht, als Recht das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen urhG(§ 17 UrhG) beeinträchtigt regelmäßig nicht die Rechte Dritter, da das Setzen eines Surface Links oder Deep Links kein Anbieten oder Inverkehrbringen fremder Inhalte darstellt.

- ob das Bearbeitungsrecht, als Recht des Urhebers das Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen urhG(§ 23 UrhG), durch Setzen von Surface Links oder Deep Links beeinträchtigt wird, ist umstritten.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind folgende unlauteren Wettbewerbshandlungen nach urhG§§ 1, 3 UWG durch das Setzen eines Links denkbar:

- Irreführung: durch das Hervorrufen des unrichtigen Eindrucks, die fremden Inhalte seien mit Genehmigung verlinkt worden;

- unlautere Leistungsausbeutung: durch das Setzen eines Links werden fremde Leistungen dadurch übernommen, dass der Verlinkende sich einer Herkunftstäuschung schuldig macht;

- Behinderung: durch eine Konkurrentenbehinderung da Werbebanner nicht in dem möglichen Umfang präsentiert werden können;

Zudem wird der Aspekt einer verbotenen vergleichende Werbung diskutiert, die vorliegt, wenn ein Tatbestand des urhG§ 6 Abs. 2 UWG erfüllt ist. In allen anderen Fällen ist vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG im deutschen Recht generell zulässig.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der so genannten urhGpaperboy-Entscheidung vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 1) klargestellt, dass für bei Links weder das urhGTeledienstegesetz (TDG), zwischenzeitlich reformiert als urhGTelemediengesetz (TMG) noch der urhGMediendienstestaatsvertrag (MDStV) zur Anwendung kommen kann. Es sollen nach Ansicht des erkennenden Senats vielmehr die allgemeinen  Gesetze angewendet werden, wobei im Ergebnis das Setzen eines Links auf eine fremde Seite nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzung durch eine unlautere Ausbeutung von Anbieterleistungen oder den Verlust von Werbeeinnahmen durch das "Vorbeischleusen" an der Startseite durch das Setzen von Deep Links wurde verneint, wenn die entsprechenden Inhalte öffentlich zugänglich sind. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob das Verlinken unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen rechtswidrig ist.


Hotlinks

Die Verwendung von Hotlinks ist umstritten, da eingebettete Inhalte fremder Seiten in die eigene Webseite integriert werden. Für die Besucher der Internetseiten ist bei oberflächlicher Betrachtung nicht erkennbar, dass es sich um Inhalte fremder Seiten handelt.

Die rechtliche Situation in Deutschland stellt sich so dar, dass nach einer Entscheidung des Landgerichts München I mit Urteil vom 10. Januar 2007 (Az. 21 O 20028/05) ein Hotlink auf ein Foto als Urheberrechtsverstoß darstellt, da dadurch das sich der Verlinkende den Inhalt zu eigen macht, eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach urhG§ 19a UrhG gegeben sei .

Dieser rechtlichen Qualifizierung folgend begeht derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Foto) eines anderen von einer fremden Webseite per Hotlink in die eigene einbindet einen Urheberrechtsverstoß.


Frames

Die rechtliche Wertung des Hotlinking entspricht der beim Framing, wobei die Wertung des Gerichts teilweise divergiert.

So kommen das Landgericht Köln in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Az. 28 O 141/01) und das Landgericht München I 2002 (Az. 7 O 4002/02) zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Internetseiten mittels eines Frames einen Urheberrechtsverstoß darstellt, da Frames eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe sind.

Zudem kann ein Verstoß gegen das  Namensnennungsrecht des Urhebers  nach urhG§ 12 UrhG und ein Wettbewerbsverstoß durch so genannte Vorspannwerbung in Betracht kommen.


Zwischenergebnis

Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass Surface Links und Deep Links grundsätzlich rechtlich zulässig sind, wobei Hotlinks und Frames aufgrund der urheberrechtlichen, namens- und wettbewerbsrechtlichen Relevanz ohne entsprechende Genehmigung der verlinkten Internetseite unzulässig sein dürften.


Rechtswidrige Links

Weiterhin stellt sich die Frage, wann Links auf Internetseiten als rechtwidrig qualifiziert werden können. Einigkeit besteht dergestalt, dass Links selber wertneutral sind und insofern der Kontext der Internetseite, in dem der Link gesetzt wird, das wesentliche Kriterium der Rechtswidrigkeit darstellt.

Grundsätzlich können Links, der Meinungs-, Wissenschafts- bzw. Pressefreiheit unterfallen. Folglich können dieser Meinung folgend Links auch auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte gesetzt werden, wenn dies erkennbar im Zusammenhang mit einer journalistischen bzw. wissenschaftlichen Publikation erfolgt und sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht werden. Entsprechend ist auch die Haftung von Journalisten für Links in Presseartikeln unter dem Gerichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG beschränkt (vgl.: urhGSchöner-Wetten-Urteil des Bundesgerichtshof, 01. April 2004, Az. I ZR 317/01).

Entgegen dieser Ansicht schränkt das Landgericht München die Presse- und Meinungsfreiheit mit Urteil vom 07. März 2005 (Az. 21 O 3220/05) ein, soweit ein Link auf eine rechtwidrige Software gesetzt wird, wenn die Software im Pressebericht namentlich genannt wird (das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt, derzeit ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig).

Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechtslage sollten keine Links zu Webseiten gesetzt werden, welche rechtswidrige Inhalte aufweisen.


Haftung für Links

Maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Ausgangsfrage nach der Haftung für Links ist, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen macht und ob von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis besteht oder hätte bestehen können.

So muss um eine Haftung für Links zu vermeiden zunächst der Inhalt der Seiten, auf die verlinkt wird auf gegebenenfalls rechtswidrige Inhalte kontrolliert werden, um nicht Gefahr zu laufen entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts München für diese zu haften.

Zudem müssen die eigenen Internetseiten regelmäßig auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert werden. Soweit diese erkennbar sind müssen diese unverzüglich entfernt werden, sonst macht sich der Betreiber der Internetseite die Inhalte zu eigen und kann für deren Inhalte haften.

Da grundsätzlich nicht zugemutet werden kann große Internetpräsenzen zu überprüfen, trifft bei großen Internetpräsenzen eine Haftung nur derjenigen, der nach Kenntnis von rechtwidrigen Links diese nicht im Sinne von urhG§ 10 Telemediengesetz (TMG) unverzüglich beseitigt.

Problematisch kann es werden, wenn Inhalt auf den verlinkten Seiten nach der Verlinkung verändert werden und nachträglich einen rechtswidrigen Inhalt erhalten. Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, dass es für Links eine Überwachungspflicht gibt, so dass derjenige, der einen Link setzt die verlinkte Seite regelmäßig kontrollieren muss – diese Rechtsauffassung ist nach unserer Ansicht jedoch nur für überschaubare Internetseiten haltbar. Sonst müssen die genannten Grundsätze des § 10 TMG gelten, nach denen eine Haftungsprivilegierung bis zur Kenntnis der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte besteht.

Da bezüglich der Kontrollpflichten für verlinkte Internetseiten noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und eine unklare Rechtslage besteht, sollte zur Vorsicht eine regelmäßige Kontrolle der gesetzten Links stattfinden. Diese Kontrolle sollte umso mehr erfolgen, wie die verlinkten Inhalte zu eigen gemacht werden. Insbesondere wenn in einen inhaltliches Umfeld gelinkt wird, bei dem gegebenenfalls rechtswidrige Inhalte zu erwarten sind, sind erhöhte Kontrollpflichten geboten.


Fazit

Es sollten keine Hotlinks und Frames verwendet werden, um nicht Gefahr zu laufen Urheberrechts- und Wettbewerbrechtsverletzungen zu begehen, indem fremde Werke auf den eigenen Internetseiten abgebildet werden.

Grundsätzlich verstoßen Surface und Deep Links nicht gegen rechtliche Vorschriften, wenn bestimmte Dinge beachtet werden:

  • Es ist zu beachten, dass nicht auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird. Zu diesem Zweck müssen die Inhalte der Seiten auf die verlinkt wird, vor Setzen des Links kontrolliert werden.
  • Auch sollte ein Link als solcher kenntlich gemacht werden, um deutlich zu machen, dass der Seitenbetreiber sich die verlinkten Inhalte nicht zu eigenen macht.
  • Zudem sollte eine regelmäßige, zumindest stichprobenartige Kontrolle der gesetzten Links stattfinden, da die Rechtslage in den Fällen ungeklärt ist, in denen Inhalte von Seiten auf die verlinkt wird durch nachträgliche Änderung rechtswidrig werden.
  • Sobald Sie Kenntnis erhalten, dass ein Link auf eine rechtswidrige Internetseite erfolgt, muss dieser unverzüglich entfernt werden.

Auch wenn der rechtliche Nutzen umstritten ist sollte zudem im Impressum der Internetpräsens ein so genannten Disclaimer verwendet werden. Unter einem Disclaimer versteht man auf der eigenen Internetseite den Hinweis, dass sich fremde Inhalte, auf welche gelinkt wird, nicht zu eigen gemacht werden und dass eine Distanzierung von gegebenenfalls rechtswidrigen Inhalten erfolgt.

 

just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen   info@justlaw.de

www.justlaw.de