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InternetrechtInformationen und Tipps zum Internetrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Haftung für Links auf fremde InhalteVon der grundsätzlichen Frage, wer für rechtswidrige Inhalte von Internetseiten haftet, soll hier die Teilfrage betrachtet werden, inwiefern für von der Internetseite extern verlinkte Inhalte eine Haftung übernommen werden muss. Da der Gesetzgeber keine ausdrücklichen Regelung vorgenommen hat, sondern die Rechtsfindung aus den Bereichen des Wirtschafts-, Zivil-, Straf- und Urheberrechts entnommen werden muss, ist zur Beantwortung der Frage zunächst zu differenzieren welche Arten von Links gesetzt werden können. Arten von LinksEs kann zwischen folgenden Arten von Links unterschieden werden:
Fraglich ist, welche dieser Linkarten grundsätzlich rechtlich zulässig sind. Fraglich ist, ob Surface Links und Deep Links gegen das Urheberrecht oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Urheberrechtlich sind die verschiedenen Arten der Verwertungsrechte des Urhebers zu unterscheiden: - das Vervielfältigungsrecht, als Recht Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen - das Verbreitungsrecht, als Recht das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen - ob das Bearbeitungsrecht, als Recht des Urhebers das Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind folgende unlauteren Wettbewerbshandlungen nach - Irreführung: durch das Hervorrufen des unrichtigen Eindrucks, die fremden Inhalte seien mit Genehmigung verlinkt worden; - unlautere Leistungsausbeutung: durch das Setzen eines Links werden fremde Leistungen dadurch übernommen, dass der Verlinkende sich einer Herkunftstäuschung schuldig macht; - Behinderung: durch eine Konkurrentenbehinderung da Werbebanner nicht in dem möglichen Umfang präsentiert werden können; Zudem wird der Aspekt einer verbotenen vergleichende Werbung diskutiert, die vorliegt, wenn ein Tatbestand des Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der so genannten Die Verwendung von Hotlinks ist umstritten, da eingebettete Inhalte fremder Seiten in die eigene Webseite integriert werden. Für die Besucher der Internetseiten ist bei oberflächlicher Betrachtung nicht erkennbar, dass es sich um Inhalte fremder Seiten handelt. Die rechtliche Situation in Deutschland stellt sich so dar, dass nach einer Entscheidung des Landgerichts München I mit Urteil vom 10. Januar 2007 (Az. 21 O 20028/05) ein Hotlink auf ein Foto als Urheberrechtsverstoß darstellt, da dadurch das sich der Verlinkende den Inhalt zu eigen macht, eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach Dieser rechtlichen Qualifizierung folgend begeht derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Foto) eines anderen von einer fremden Webseite per Hotlink in die eigene einbindet einen Urheberrechtsverstoß. Die rechtliche Wertung des Hotlinking entspricht der beim Framing, wobei die Wertung des Gerichts teilweise divergiert. So kommen das Landgericht Köln in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Az. 28 O 141/01) und das Landgericht München I 2002 (Az. 7 O 4002/02) zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Internetseiten mittels eines Frames einen Urheberrechtsverstoß darstellt, da Frames eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe sind. Zudem kann ein Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers nach Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass Surface Links und Deep Links grundsätzlich rechtlich zulässig sind, wobei Hotlinks und Frames aufgrund der urheberrechtlichen, namens- und wettbewerbsrechtlichen Relevanz ohne entsprechende Genehmigung der verlinkten Internetseite unzulässig sein dürften.
Weiterhin stellt sich die Frage, wann Links auf Internetseiten als rechtwidrig qualifiziert werden können. Einigkeit besteht dergestalt, dass Links selber wertneutral sind und insofern der Kontext der Internetseite, in dem der Link gesetzt wird, das wesentliche Kriterium der Rechtswidrigkeit darstellt. Grundsätzlich können Links, der Meinungs-, Wissenschafts- bzw. Pressefreiheit unterfallen. Folglich können dieser Meinung folgend Links auch
auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte gesetzt werden, wenn dies erkennbar im Zusammenhang mit einer journalistischen bzw. wissenschaftlichen Publikation erfolgt und sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht werden. Entsprechend ist auch die Haftung von Journalisten für Links in Presseartikeln unter dem Gerichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG beschränkt (vgl.: Entgegen dieser Ansicht schränkt das Landgericht München die Presse- und Meinungsfreiheit mit Urteil vom 07. März 2005 (Az. 21 O 3220/05) ein, soweit ein Link auf eine rechtwidrige Software gesetzt wird, wenn die Software im Pressebericht namentlich genannt wird (das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt, derzeit ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig). Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechtslage sollten keine Links zu Webseiten gesetzt werden, welche rechtswidrige Inhalte aufweisen.
Maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Ausgangsfrage nach der Haftung für Links ist, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen macht und ob von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis besteht oder hätte bestehen können. So muss um eine Haftung für Links zu vermeiden zunächst der Inhalt der Seiten, auf die verlinkt wird auf gegebenenfalls rechtswidrige Inhalte kontrolliert werden, um nicht Gefahr zu laufen entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts München für diese zu haften. Zudem müssen die eigenen Internetseiten regelmäßig auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert werden. Soweit diese erkennbar sind müssen diese unverzüglich entfernt werden, sonst macht sich der Betreiber der Internetseite die Inhalte zu eigen und kann für deren Inhalte haften. Da grundsätzlich nicht zugemutet werden kann große Internetpräsenzen zu überprüfen, trifft bei großen Internetpräsenzen eine Haftung nur derjenigen, der nach Kenntnis von rechtwidrigen Links diese nicht im Sinne von Problematisch kann es werden, wenn Inhalt auf den verlinkten Seiten nach der Verlinkung verändert werden und nachträglich einen rechtswidrigen Inhalt erhalten. Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, dass es für Links eine Überwachungspflicht gibt, so dass derjenige, der einen Link setzt die verlinkte Seite regelmäßig kontrollieren muss – diese Rechtsauffassung ist nach unserer Ansicht jedoch nur für überschaubare Internetseiten haltbar. Sonst müssen die genannten Grundsätze des § 10 TMG gelten, nach denen eine Haftungsprivilegierung bis zur Kenntnis der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte besteht. Da bezüglich der Kontrollpflichten für verlinkte Internetseiten noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und eine unklare Rechtslage besteht, sollte zur Vorsicht eine regelmäßige Kontrolle der gesetzten Links stattfinden. Diese Kontrolle sollte umso mehr erfolgen, wie die verlinkten Inhalte zu eigen gemacht werden. Insbesondere wenn in einen inhaltliches Umfeld gelinkt wird, bei dem gegebenenfalls rechtswidrige Inhalte zu erwarten sind, sind erhöhte Kontrollpflichten geboten. Es sollten keine Hotlinks und Frames verwendet werden, um nicht Gefahr zu laufen Urheberrechts- und Wettbewerbrechtsverletzungen zu begehen, indem fremde Werke auf den eigenen Internetseiten abgebildet werden. Grundsätzlich verstoßen Surface und Deep Links nicht gegen rechtliche Vorschriften, wenn bestimmte Dinge beachtet werden:
Auch wenn der rechtliche Nutzen umstritten ist sollte zudem im Impressum der Internetpräsens ein so genannten Disclaimer verwendet werden. Unter einem Disclaimer versteht man auf der eigenen Internetseite den Hinweis, dass sich fremde Inhalte, auf welche gelinkt wird, nicht zu eigen gemacht werden und dass eine Distanzierung von gegebenenfalls rechtswidrigen Inhalten erfolgt. |
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen
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